Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

AGB herunterladen

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere allgemeinem Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, wie zum Beispiel dessen allgemeine Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten bis zur Einbeziehung neuer oder geänderter Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2. Vertragsabschluss/Änderungsvorbehalt bei Lieferung von Mehr- oder Mindermengen

2.1 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Dies geschieht in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung.

2.2 Hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Warenmenge behalten wir uns die folgenden handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen vor, sofern sie produktionsbedingt auftreten: 

Vereinbarte MengeMehr- oder Minderlieferung
bis 1.000 Stückbis zu 20%
mehr als 1.000 Stück bis zu 10.000 Stückbis zu 10%
mehr als 10.000 Stückbis zu 5%

 

Wir sind im Falle des Satzes 1 berechtigt, die vertraglich vereinbarte Warenmenge innerhalb der vorgenannten Grenzen mit vertragsändernder Wirkung einseitig zu verringern oder zu erhöhen und die konkreten Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber dem Kunden nach den vereinbarten Preisen abzurechnen. 


3. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/ Kreditwürdigkeit

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versendung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht in den Preisen enthalten sind zudem öffentliche Lasten und Abgaben sowie Zölle, die daher ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden. 

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Werden Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich beeinträchtigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Geschäftspartners, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann unsererseits Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.

 

4. Lieferzeit/Annahmeverzug des Kunden

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

5. Haftung im Falle des Lieferverzuges

5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.2 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.3 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.4 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für maximal 5 % des netto-Lieferwertes.

5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

6. Gefahrenübergang/Verpackungskosten

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

7. Mängelhaftung

7.1 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei gilt, dass ein offensichtlicher Mangel spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware uns gegenüber schriftlich angezeigt werden muss. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des betroffenen Mangels als vom Kunden genehmigt. 

7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir dem Kunden einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben haben. 

7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

8. Verjährung von Ansprüchen

8.1 Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. 

8.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern 7.4 bis 7.7 und im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB unberührt.

 

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 7. und 8. dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2 Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Sofern Dritte Rechte an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, anmelden, insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Geschäftspartner auf unser Eigentum ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten für gegebenenfalls erforderlich werdende Rechtsverfolgung durch uns hat der Geschäftspartner zu erstatten. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Geschäftspartner gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt. 

10.2 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Geschäftspartner in Zahlungsverzug gerät. 

10.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

10.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. 

10.5 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Geschäftspartner anteilsmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

10.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. 

 

11. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht 

11.1 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz in 95703 Plößberg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch – CISG) ist ausgeschlossen.

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Auf die in den ADSp 2017 von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die ADSp 2017 sind jederzeit unter www.liebensteiner.de/adsp abrufbar und werden auf Verlangen übersandt.

Stand: 3/2020